Geschäftsbedingungen für die Stahl- und Metallbau Levit

1. Allgemeines
Durch Auftragserteilung werden nachstehende Lieferungsbedingungen Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch derartige Abänderungen, auch wenn nur einzelne Punkte rechtlich unwirksam werden, bleibt die Gesamtgültigkeit der Lieferungsbedingungen unberührt. Außer den nachfolgenden Bedingungen gilt im Übrigen die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen).

2. Angebote
Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Erst nach schriftlicher Bestätigung gilt ein Auftrag als von uns angenommen. Durch den Besteller veranlasste Änderungen der Konstruktion, oder Ausführungen sowie wesentliche Maßabweichungen werden gesondert berechnet. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangabend sind, soweit nicht als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.Die Entwürfe und Konstruktionen des Anbieters bzw. Lieferers unterliegen dem Urheberrechtsschutz.

3. Preise
Unsere Angebotspreise sind stets netto zuzüglich der am Tage der Fertigstellung gültigen Mehrwertsteuer. Im Angebotspreis eingeschlossen: Transport und Montage einschließlich Fahrgeld und Auslösung für Unterkunft und Verpflegung der Monteure (vgl. Absatz 10). Glaslieferungen und Verglasungen sind nur dann eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist. Bei Preisvereinbarung ab Werk werden die verauslagten Versandkosten in Rechnung gestellt. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt ab völliger Klarstellung des Auftrages und setzt die pünktliche Einhaltung der Zahlungsbedingungen (vgl. Absatz 5) voraus. Zur technischen Klarstellung gehört der rechtzeitige Eingang der vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sowie die Genehmigung der vom Lieferer vorzulegenden Konstruktionszeichnungen. Eine Inverzugsetzung ist ausgeschossen, sofern die Auslieferungsverzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Eindeckungsmöglichkeit für Rohmaterial, Zulieferungen und Energie bleibt vorbehalten. Tritt infolge unvorhergesehener behördlicher Maßnahmen, insbesondere auch infolge Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, eine Verzögerung ein, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.

5. Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Wie im schriftlichem Angebot angegeben. Gewährte Skontozahlungen finden ab Eingang auf unserem Konto mit voller Verfügbarkeit über diesen Betrag zum angesetzten Termin unsere Anerkennung. Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfolgt. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen nach den jeweils üblichen Sätzen berechnet. Zahlungsverzug hat Lieferungsverzug zur Folge. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zurückhaltung von Zahlungen zwecks Aufrechnung gegen irgendwelche Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Reklamationen berechtigen auf Grund unserer Gewährleistungspflicht (gem. VOB 2 Jahre) den Auftragnehmer nicht zu einem Zahlungsrückhalt.

6. Rechnungslegung
Sämtliche Rechnungen werden nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UstG elektronisch übermittelt.

7. Zeichnungen
Die Ausführungszeichnungen werden vom Lieferer angefertigt. Zwei Exemplare werden zur unterschriftlichen Genehmigung dem Besteller vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 8 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird.

8. Verpackung
Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, zum Selbstkostenpreis ohne Rücknahmeverpflichtung berechnet.

9. Lieferung und Versand
Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Eine Transport-Versicherung wird auf Wunsch zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

10. Verglasung
Für unsere Leistungen übernehmen wir ebenfalls die Gewährleistungspflicht gem. §13 VOB, DIN 1961. Bei Verglasung mit Isolierglas beschränkt sich unsere Gewährleistung für Erblinden von Scheiben auf Grund eines Fabrikationsfehlers auf die von dem Isolierglashersteller gewährte fünfjährige Garantie in Gestalt der Lieferung einer Ersatzscheibe. Die darüber hinaus entstehenden Kosten (Transport, Aus- und Widereinglasen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Wird das Glas nicht von uns geliefert, so darf die Verglasung grundsätzlich nur nach unseren Angaben bzw. von uns gebilligten Verglasungsrichtlinien erfolgen, andernfalls wir jede Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren insbesondere der beweglichen Teile, ablehnen. Auf Antrag der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn wird Verglasungshilfe gegen Berechnung gestellt. Diese Helfer arbeiten dann entsprechend unter Verantwortung der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn. Der Zuschnitt und die Verglasung von bauseits vorhandenen Glasscheiben erfolgt ausschließlich unter Risiko des Auftraggebers.Werden von uns verbindliche Glasmaße angefordert, so berechnen wir dafür 3% des Glas-Listenpreises als Risiko-Ausgleich. Bei Maßfehlern unsererseits liefern wir kostenlos Ersatzscheiben unter Ausschluss jeglicher Weiterungen. Die nicht passenden Scheiben gehen in unser Eigentum über.

11. Montagen
Die Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Die Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, die Strom- und Wasserentnahme, Stemm- und Maurerarbeiten einschließlich Vergießen der Ankerlöcher sowie evtl. erforderliche Gerüste sind bauseits rechtzeitig ohne Berechnung zu stellen. Die eingebauten Konstruktionen dürfen frühestens 2 Tage nach dem Vergießen der Ankerlöcher für den Gebrauch freigegeben werden. Den Monteuren ist ein verschließbarer Raum für die Aufbewahrung ihrer Sachen, Werkzeuge, Hilfsmittel usw. zur Verfügung zu stellen, wobei die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Gegenstände nach Ankunft auf der Baustelle auf den Besteller übergeht. Mehrkosten, welche durch Unterbrechung oder Verzögerung der Montage infolge von uns nicht zu vertretenden Ursachen, wie Rückstand der Bauarbeiten, entstehen, sind vom Besteller zu tragen, auch wenn kostenfreie Montage vereinbart ist. Eingebaute Arbeiten sind gegebenenfalls seitens der Bauleitung bzw. des Bauherrn zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird. Der Lieferer ist berechtigt, an allen Arbeiten ein Firmenzeichen anzubringen.

12. Beanstandungen und Haftung
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bzw. beendeter Montage schriftlich geltend gemacht werden. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Lieferers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht vom Lieferer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen- und Oberlichtöffner, Eloxalbehandlung, die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich dann und in dem Umfange, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden. Bei Beschädigung eloxierter Aluminium-Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzende Reinigungsmittel wird keine Haftung übernommen. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

13. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben, auch im verarbeiteten Zustand, bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Lieferers.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Berlin. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.


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